Assurance Services AG
Obwohl Liechtenstein die EU-Richtlinien übernommen hat, weist das Gesetz doch beträchtliche Unterschiede zu anderen Jurisdiktionen auf. Dies trifft insbesondere auch für die Gliederungsvorschriften bei der Erstellung der Erfolgsrechnung und der Bilanz zu. Mit einer bedeutenden internationalen Revisionsstellen haben wir einen Einheitskontenplan für die Lebensversicherung entwickelt, den wir für unsere Klienten anwenden.
Artikel 13 Abs. 1 lit j VersAG :
Verträge oder sonstige Absprachen, durch die wesentliche Teile der Geschäftstätigkeit, namentlich der Vertrieb, die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Kapitalanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder in wesentlichem Umfang einem anderen Unternehmen übertragen werden sollen (Funktionsausgliederung); dabei muss die Hauptverwaltung des Versicherungsunternehmens einschliesslich des Rechnungswesens im Fürstentum Liechtenstein verbleiben.